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Datenschutz: Was ändert sich 2020?

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Datenschutz: Was ändert sich 2020?

DSGVO, ePrivacy-Verordnung und mehr: Der Datenschutz wird auch 2020 ein dominantes Thema für Gesetzgeber und Unternehmen. Was uns 2020 erwartet und auf welche Änderungen Sie sich bereits jetzt einstellen können, lesen Sie hier:

Datenschutz: Was ändert sich 2020?

Ende November 2019 trat das „Zweite Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU“ in Kraft. Damit justierte die Bundesregierung erneut das im letzten Jahr verabschiedete Bundesdatenschutzgesetz, das an die Anforderungen der EU angepasst wurde, nach.

Unter anderem besteht nunmehr eine Pflicht der Unternehmen zur Ernennung eines Datenschutzbeauftragten erst ab 20 Mitarbeitern. Vorher galt diese Vorgabe schon ab einer Größe von zehn Mitarbeitern.

Haye Hösel, Geschäftsführer und Gründer der HUBIT Datenschutz GmbH & Co. KG, berichtet:

„Mit diesem Anpassungsgesetz wurden noch weitere Änderungen vorgenommen, bei denen es sich teilweise nur um kleine Umformulierungen – beispielsweise die Nutzung des Wortes ‚Verarbeitung‘ anstelle von ‚Verwendung‘ – handelt. Es sind noch weitere Anpassungen geplant, über deren Details bisher wenig bekannt ist. Doch es steht fest: Der Datenschutz bleibt weiter im Fokus. Dies zeigt sich auch in der für 2020 geplanten Einführung der ePrivacy-Verordnung, die ursprünglich 2018 zusammen mit der DSGVO in Kraft treten sollte. Da jedoch ein neuer Vorschlag für die Verordnung ausgearbeitet werden muss, verzögert sich die Einführung möglicherweise weiter.“

Datenschutz in der elektronischen Kommunikation

Bei der ePrivacy-Verordnung, kurz ePVO, handelt es sich um eine Ergänzung der DSGVO, die beispielsweise die Datenverarbeitung im Internet deutlicher regeln soll. Sie löst die E-Privacy-Richtlinie ab, die der deutsche Staat bisher größtenteils im Telemedien- und im Telekommunikationsgesetz umsetzte. Die ePVO soll zukünftig also regeln, unter welchen Voraussetzungen Unternehmen aus dem Telekommunikationssektor Daten speichern dürfen und welche Informationspflichten über Sicherheitsrisiken gegenüber dem Endnutzer bestehen.

Hösel erklärt:

„Ebenso wie die DSGVO regelt die ePVO zukünftig dann auch die Aufgaben der Aufsichtsbehörden und sieht Sanktionen für Unternehmen vor, die den Vorgaben der Verordnung nicht nachkommen.“

Recht auf „Vergessenwerden“

Die Verordnung regelt beispielsweise, dass Unternehmen persönliche Daten wie Adresse und Telefonnummer nur noch dann in Telefonbücher eintragen dürfen, wenn Besitzer ausdrücklich zustimmen. Ebenfalls bestimmt die Verordnung das Recht der Endnutzer auf das „Vergessenwerden“. Die Verordnung ermöglicht EU-Bürgern so, bereits erteilte Einwilligungen zur Speicherung personenbezogener Daten alle sechs Monate zu widerrufen.

Hösel sagt:

„Das Recht auf Vergessenwerden gibt es bereits in der DSGVO. Es wird in der ePVO für die speziellen Bereiche der Telekommunikation genauer geregelt werden.“

Unternehmen müssen Datenbanken deshalb so anlegen, dass sich jederzeit einzelne Einträge entfernen lassen. Als EU-Verordnung gilt die geplante ePVO direkt ab ihrem Inkrafttreten in der gesamten EU.

Transparenzhinweise zum Beitrag:

HUBIT Datenschutz
Haye Hösel

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