Zahlungsmethoden
Anbietern ist es untersagt, aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden, des Standortes des Zahlungskontos, des Ortes der Niederlassung des Zahlungsdienstleisters oder des Ausstellungsortes des Zahlungsinstruments innerhalb der EU unterschiedliche Zahlungsbedingungen anzuwenden.
Dieses Verbot gilt allerdings nur für solche Zahlungen, die über eine elektronische Transaktion durch Überweisung, Lastschrift oder eine Zahlungskarte innerhalb derselben Zahlungsmarke und Zahlungskategorie erfolgen, die Zahlungsdiensteanbieter eine sog. starke Kundenauthentifizierung sicherstellen und die Zahlung auch in einer Währung erfolgt, die der Anbieter akzeptiert. Damit bleibt es nach wie vor den Händlern überlassen, welche Zahlungsmittel sie akzeptieren und welche Marke.
Zurückbehaltungsrecht
Zudem besteht nach der Geoblocking-VO die Möglichkeit, die Ware bei Vorliegen objektiver Gründe zurückzuhalten, bis der Händler eine Bestätigung erhalten hat, dass der Zahlungsvorgangs eingeleitet wurde (Art. 5 Abs. 2). Hauptanwendungsfall dürften Schwierigkeiten bei der Beurteilung der Kreditwürdigkeit sein. Im Falle des Lastschriftverfahrens soll daher auch erlaubt sein, eine Vorauszahlung mittels Überweisung zu verlangen, bevor die Leistung erbracht wird.
Sanktionen
Die Mitgliedstaaten müssen Vorschriften erlassen, die Maßnahmen gegen bei Verstößen gegen diese Verordnung enthalten und ihre Umsetzung gewährleisten. Diese Maßnahmen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Jeder Mitgliedstaat muss eine oder mehrere zuständige Stelle bzw. Stellen für eine angemessene und wirksame Durchsetzung der Verordnung benennen.
In Deutschland soll das Telekommunikationsgesetz entsprechend geändert werden. Bei Verstößen gegen die Geoblocking-VO wird es sich um Ordnungswidrigkeiten handeln. Zuständig wird die Bundesnetzagentur sein. Bei Verstößen kann eine Geldbuße bis zu 300.000 Euro verhängt werden.