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Die Geoblocking-Verordnung kommt – Was Shopbetreiber nun beachten müssen

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Die Geoblocking-Verordnung kommt – Was Shopbetreiber nun beachten müssen

Zweite Ausnahme: Weiterleitung ist rechtlich erforderlich

Zudem gilt dieses Verbot der Weiterleitung dann nicht, wenn sie erforderlich ist, um unionsrechtliche Anforderungen oder entsprechende nationale Anforderungen, die auf Unionsrecht basieren und denen der Anbieter unterliegt, zu erfüllen.

In diesem Fall muss der Anbieter die Gründe für eine Sperrung, Beschränkung oder Weiterleitung klar und deutlich erklären und in der Sprache der ursprünglich aufgerufenen Shopversion angeben. Diese kann z.B. ein Werbe- oder Vertriebsverbot für bestimmte Produkte (E-Zigaretten, Heilmittel, Nahrungsergänzungsmittel etc.) sein oder aus Gründen des Jugendschutzes erfolgen. Zumindest bei Misch-Sortimenten wird es hier technisch schnell kompliziert, wenn nicht alle angebotenen Produkte von einem solchen Verbot erfasst werden.

Keine unterschiedlichen AGB

Ebenfalls untersagt die Geoblocking-VO eine unterschiedliche Behandlung der Kunden im Hinblick auf den Zugang zu Waren oder Dienstleistungen in AGB, wenn diese auf der Staatsangehörigkeit, dem Wohnsitz oder dem Ort der Niederlassung basiert. Die Kunden sollen in der Lage sein, Waren genau zu den gleichen Bedingungen erwerben zu können, wie es für vergleichbare Kunden mit Wohnsitz in dem betreffenden Staat möglich ist. So muss ein deutscher Kunde auch den französischen Shop aufrufen und dort kaufen können, um etwa vom lokalen Sale oder lokalen Produkten zu profitieren.

Unterschiedliche Brutto-Preise möglich

Das Verbot, unterschiedliche AGB zu verwenden, bedeutet auch nicht, dass der Händler dazu verpflichtet ist, außervertragliche gesetzliche Anforderungen des jeweiligen Mitgliedstaates für die jeweiligen Waren zu erfüllen. Hierzu zählen z.B. Kennzeichnungsvorschriften oder branchenspezifische Anforderungen. Eine unterschiedliche Behandlung ist nach wie vor möglich, solange sie in nicht diskriminierender Weise erfolgt.

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