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Neues Verpackungsgesetz: Was ändert sich für Online-Händler?

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Neues Verpackungsgesetz: Was ändert sich für Online-Händler?

Am 1.1.2019 tritt das neue Verpackungsgesetz (VerpackG) in Kraft und löst somit gleichzeitig die Verpackungsverordnung (VerpackV) als geltendes Recht ab. Händler müssen sich rechtzeitig registrieren und vorbereiten. Hier die wichtigsten Änderungen.

Neues Verpackungsgesetz: Was ändert sich für Online-Händler?

Der Gesetzesentwurf zum neuen Verpackungsgesetz hat am 12.5.2017 den Bundesrat passiert und somit die letzte Hürde auf dem Weg zu seiner Geltung genommen. Ziel des Gesetzes ist es, die Recycling-Quoten bei verschiedenen Arten von Verpackungsmaterialien zu erhöhen sowie das gesamte Abfallaufkommen zu verringern.

Im Unterschied zur VerpackungsV gilt nach dem VerpackungsG für Versandhändler eine Pflicht zur Registrierung bei der „Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister“. Ohne diese Registrierung ist eine Beteiligung an einem dualen System nicht mehr möglich.

Was sind Verpackungen?

Verpackungen im Sinne des Gesetzes sind „aus beliebigen Materialien hergestellte Erzeugnisse zur Aufnahme, zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung oder zur Darbietung von Waren, die vom Rohstoff bis zum Verarbeitungserzeugnis reichen können, vom Hersteller an den Vertreiber oder Endverbraucher weitergegeben werden“.

Auch Versandmaterial wie Klebeband, Luftpolster(-umschläge), Füllmaterial etc. ist lizensierungspflichtig. Auch Umverpackungen, die die Bestückung der Verkaufsregale ermöglichen, fallen künftig unter den Begriff „Verpackung“. Dies war unter der VerpackV noch nicht der Fall.

Wichtig: Sowohl die Produkt- als auch die Versandverpackung unterfallen dem Gesetz. Hat der Hersteller des Produktes die Produktverpackung lizensiert, muss der Händler nur die Versandverpackung lizensieren. Gerade wenn Waren aus Drittstaaten eingeführt werden, ist dies im Zweifel genau zu überprüfen.

Wer ist durch das Gesetz betroffen?

Die größte Bedeutung hat das Verpackungsgesetz für die sogenannten „Hersteller“.

Diese sind diejenigen Vertreiber, die Verpackungen erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringen, bzw. die Verpackungen gewerbsmäßig in den Geltungsbereich des Gesetzes einführen. Hersteller ist somit auch der Händler, der Waren versandfertig verpackt, also eine Versandverpackung erstmalig in Verkehr bringt.

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